Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VIII Beziehungen zur Aussenwelt
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Art. 109

Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über das beim Empfang und bei der Verteilung von Kollektivhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll das dem vorliegenden Abkommen beigefügte Reglement betreffend kollektive Sendungen angewendet werden.

Die oben erwähnten besondern Abmachungen dürfen auf keinen Fall das Recht der Interniertenausschüsse beschränken, die für die Internierten bestimmten kollektiven Hilfssendungen in Empfang zu nehmen, sie zu verteilen und darüber im Interesse der Empfänger zu verfügen.

Ebensowenig dürfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees von Roten Kreuz und jeder andern mit der Weiterleitung dieser kollektiven Sendungen beauftragten Hilfsorganisation für Internierte beschränken, ihre Verteilung an die Empfänger zu überwachen.


Stand am 5. November 1999
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