Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2

Art. 1

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen