Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4
> Art. 6

Art. 5

Das vorliegende Abkommen findet auf die in Artikel 4 aufgeführten Personen Anwendung, sobald sie in die Gewalt des Feindes fallen und bis zu ihrer endgültigen Befreiung und Heimschaffung.

Wenn Zweifel bestehen, ob eine Person, die eine kriegerische Handlung begangen hat und in die Hand des Feindes gefallen ist, einer der in Artikel 4 aufgezählten Kategorien angehört, geniesst diese Person den Schutz des vorliegenden Abkommens, bis ihre Rechtsstellung durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen