Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VIII Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager
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Art. 46

Bei der Entscheidung über eine Überführung von Kriegsgefangenen soll der Gewahrsamsstaat die Interessen derselben berücksichtigen und namentlich ein Anwachsen der Schwierigkeiten für ihre Heimschaffung vermeiden.

Die Überführung der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter nicht minder günstigen Bedingungen als die Verlegungen der Truppen des Gewahrsamsstaates durchgeführt werden. Auf die klimatischen Verhältnisse, an die die Kriegsgefangenen gewohnt sind, ist immer Rücksicht zu nehmen; die Bedingungen der Überführung sollen ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein.

Der Gewahrsamsstaat soll die Kriegsgefangenen während der Überführung mit Trinkwasser und Nahrung in genügender Menge zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung, Unterkunft und der notwendigen ärztlichen Pflege versehen. Er soll alle nützlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, namentlich für den Fall einer Meer— oder Luftreise, um die Sicherheit während der Überführung zu gewährleisten, und vor der Abreise eine vollständige Liste der übergeführten Gefangenen aufstellen.


Stand am 11. Juli 2006
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