Kapitel VII Dienstgrade der Kriegsgefangenen
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Art. 45
Alle nicht zu den Offizieren und ihnen Gleichgestellten zählenden Kriegsgefangenen sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.
Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die Kriegsgefangenen in jeder Weise zu fördern.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen