Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VI Disziplin
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Art. 41

In jedem Lager soll der Text des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge sowie der Inhalt aller in Artikel 6 vorgesehenen besondern Abkommen in der Sprache der Kriegsgefangenen an Stellen angeschlagen werden, wo sie von sämtlichen Gefangenen eingesehen werden können. Auf Verlangen sind sie denjenigen Gefangenen, die nicht in der Lage sind, vom angeschlagenen Text Kenntnis zu nehmen, bekannt zu geben.

Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art, die sich auf das Verhalten der Kriegsgefangenen beziehen, sind diesen in einer für sie verständlichen Sprache bekannt zu geben; sie sind gemäss den oben vorgesehenen Bestimmungen anzuschlagen und dem Vertrauensmann sind weitere Exemplare davon auszuhändigen. Alle an einzelne Gefangene gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen