Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VI Disziplin
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Art. 40

Das Tragen der Dienstgrad— und Nationalitätenabzeichen sowie der Auszeichnungen ist gestattet.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen