Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VI Disziplin
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Art. 39

Jedes Kriegsgefangenenlager soll der direkten Befehlsgewalt eines den regulären bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates angehörenden verantwortlichen Offiziers unterstellt werden. Dieser Offizier soll das vorliegende Abkommen besitzen und darüber wachen, dass dessen Bestimmungen dem unter seinem Befehl stehenden Personal bekannt sind; er ist, unter der Kontrolle seiner Regierung, für dessen Anwendung verantwortlich.

Mit Ausnahme der Offiziere schulden die Kriegsgefangenen allen Offizieren des Gewahrsamsstaates den Gruss und die in den Vorschriften der eigenen Armee vorgesehenen Ehrenbezeugungen.

Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höhern Dienstgrades des Gewahrsamsstaates zu grüssen; auf jeden Fall schulden sie dem Lagerkommandanten, ohne Rücksicht auf dessen Dienstgrad, den Gruss.


Stand am 11. Juli 2006
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