Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel III Gesundheitspflege und ärztliche Hilfe
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Art. 31

Mindestens einmal monatlich sollen die Kriegsgefangenen einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden, die die Kontrolle und die Aufzeichnung des Gewichtes jedes Kriegsgefangenen umfasst. Ihr Zweck ist insbesondere, den allgemeinen Gesundheits—, Ernährungs— und Sauberkeitszustand zu überwachen sowie die ansteckenden Krankheiten, namentlich Tuberkulose, Malaria und Geschlechtskrankheiten, festzustellen. Dazu sollen die wirksamsten zur Verfügung stehenden Methoden zur Anwendung kommen, zum Beispiel die periodische Reihenröntgenaufnahme auf Mikrofilm zur frühzeitigen Erfassung von Tuberkulosefällen.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen