Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt II Internierung der Kriegsgefangenen
Kapitel I Allgemeines
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Art. 23

Kein Kriegsgefangener darf jemals in ein Gebiet gebracht oder dort zurückgehalten werden, wo er dem Feuer der Kampfzone ausgesetzt wäre; er darf auch nicht dazu benützt werden, um durch seine Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.

Die Kriegsgefangenen sollen in gleichem Masse wie die ortsansässige Zivilbevölkerung über Schutzräume gegen Fliegerangriffe und andere Kriegsgefahren verfügen; mit Ausnahme derjenigen, die am Schutz ihrer Unterkunftsräume gegen diese Gefahren teilnehmen, sollen sie sich nach gegebenem Alarm so rasch wie möglich in die Schutzräume begeben können. Jede andere zugunsten der Bevölkerung getroffene Schutzmassnahme soll auch ihnen zugute kommen.

Die Gewahrsamsstaaten sollen einander durch Vermittlung der Schutzmächte alle nützlichen Angaben über die geographische Lage der Kriegsgefangenenlager zugehen lassen.

Wenn immer die militärischen Erwägungen es erlauben, sollen die Kriegsgefangenenlager am Tag so mit den beiden Buchstaben PG oder PW gekennzeichnet sein, dass sie aus der Luft deutlich erkannt werden können; die betreffenden Mächte können sich jedoch über ein anderes Mittel der Kennzeichnungen einigen. Einzig die Kriegsgefangenenlager dürfen auf diese Weise gekennzeichnet sein.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen