Teil III Gefangenschaft
Abschnitt I Beginn der Gefangenschaft
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Art. 19
Die Kriegsgefangenen sollen nach ihrer Gefangennahme möglichst bald in Lager gebracht werden, die von der Kampfzone so weit entfernt sind, dass sie sich ausser Gefahr befinden.
In der Gefahrenzone dürfen nur solche Gefangene vorübergehend zurückbehalten werden, die infolge ihrer Verwundungen oder Krankheiten bei der Überführung in ein Lager grösseren Gefahren ausgesetzt wären als beim Verbleiben an Ort und Stelle.
Die Kriegsgefangenen sollen bis zu ihrer Wegschaffung aus der Kampfzone nicht unnötig Gefahren ausgesetzt werden.
Stand am 11. Juli 2006
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