Anlage Ordnung
der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs I. Abschnitt
Kriegführende I. Kapitel
Begriff des Kriegführenden
< Art. 8
> Art. 10
Art. 9
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.
Stand am 11. Juli 2006
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