Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anlage Ordnung
der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs I. Abschnitt
Kriegführende I. Kapitel
Begriff des Kriegführenden

< Art. 8
> Art. 10

Art. 9

Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen