Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anlage Ordnung
der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs I. Abschnitt
Kriegführende I. Kapitel
Begriff des Kriegführenden

< Art. 55

Art. 56

Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.

Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.

Geltungsbereich des Abkommens am 1. April 1986

Vertragsstaaten

Ratifikation oder Beitritt Nachfolgeerkl. (N)

Inkrafttreten

Äthiopien

  5. August

1935

  4. Oktober

1935

Belgien

  8. August

1910

  7. Oktober

1910

Bolivien

27. November

1909

26. Januar

1910

Brasilien

  5. Januar

1914

  6. März

1914

China

10. Mai

1916

  9. Juli

1917

Dänemark

27. November

1909

26. Januar

1910

Deutschland*

27. November

1909

26. Januar

1910

Dominikanische Republik

16. Mai

1958

15. Juli

1958

EI Salvador

27. November

1909

26. Januar

1910

Fidschi

26. Januar

1973 N

10. Oktober

1970

Finnland

  9. Juni

1922

  8. August

1922

Frankreich

  7. Oktober

1910

  6. Dezember

1910

Grossbritannien

27. November

1909

26. Januar

1910

Guatemala

13. April

1910

12. Juni

1910

Haiti

  2. Februar

1910

  3. April

1910

Japan*

13. Dezember

1911

11. Februar

1912

Kuba

22. Februar

1912

22. April

1912

Liberia

  4. Februar

1914

  5. April

1914

Luxemburg

  5. September

1912

  4. November

1912

Mexiko

27. November

1909

26. Januar

1910

Nicaragua

16. Dezember

1909

14. Februar

1910

Niederlande

27. November

1909

26. Januar

1910

Norwegen

19. September

1910

18. November

1910

Österreich*

27. November

1909

26. Januar

1910

Panama

11. September

1911

10. November

1911

Polen

  7. Mai

1925

  6. Juli

1925

Portugal

13. April

1911

12. Juni

1911

Rumänien

  1. März

1912

30. April

1912

Schweden

27. November

1909

26. Januar

1910

Schweiz

12. Mai

1910

11. Juli

1910

Sowjetunion*

27. November

1909

26. Januar

1910

Südafrika

10. März

1978 N

31. Mai

1910

Thailand

12. März

1910

11. Mai

1910

Ungarn*

27. November

1909

26. Januar

1910

Vereinigte Staaten von Amerika

27. November

1909

26. Januar

1910

*

Vorbehalte siehe hiernach.

Vorbehalte

Deutschland

Mit folgendem Vorbehalt zu Art. 44 der Anlage:

«Die deutsche Delegation kann den Art. 44a1 nicht annehmen, und ich erlaube mir mit einigen Worten unsere ablehnende Haltung zu begründen. Der Art. 22a2, der auf deutschen Vorschlag hin eingefügt wurde, lautet:

‹Den Kriegführenden ist es untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, dass sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.›

Man muss zugeben, dass die Worte ‹Teilnahme an den Kriegsunternehmungen› verschieden ausgelegt werden können. Eine genauere Umschreibung erscheint uns aber unmöglich. Wenn man die auf Grund von Art. 22a3 verbotenen Handlungen genauer umschreiben will, wie dies Art. 44a4 möchte, besteht die Gefahr, dass dadurch entweder die Freiheit zu militärischen Handlungen über das richtige Mass hinaus eingeengt wird, oder aber, dass man zu einer Auslegung kommt, wonach dann gemäss dem Sprichwort «qui dicit de uno negat de altro» alle Handlungen erlaubt wären, die im Abkommen nicht ausdrücklich verboten werden. Wir wollen weder das eine noch das andere. Auf keinen Fall könnten wir eine Auslegung annehmen, durch die tatsächlich der Gedanke der Menschlichkeit und Zivilisation bedeutend abgeschwächt werden könnte. Von jenem Gedanken aber liessen wir uns leiten, als wir den Art. 22a5 vorschlugen. Aus diesen Gründen werden wir gegen den Art. 44a6 stimmen.» (Übersetzung des französischen Originaltextes)

Japan

Unter Vorbehalt von Art. 44 der Anlage.

Österreich

Mit folgendem Vorbehalt zu Art. 44 der Anlage:

«Nachdem die Delegation von Österreich—Ungarn den neuen Art. 22a7 unter der Bedingung angenommen hat, dass Art. 44 der heute geltenden Übereinkunft8 unverändert beibehalten werde, kann sie dem von der Zweiten Kommission vorgeschlagenen Art. 44a9 nicht zustimmen.» (Übersetzung des französischen Originaltextes)

Sowjetunion

Mit folgendem Vorbehalt zu Art. 44 der Anlage:

«Die russische Delegation hat die Ehre, zu erklären, dass sie, nachdem sie den neuen, von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Art. 22a10 in der Meinung angenommen hat, er ersetze den heutigen Art. 44 des Reglementes von 189911, Vorbehalte anbringt in bezug auf die neue Fassung des erwähnten Art. 44a12 Übersetzung des französischen Originaltextes)

Ungarn

Gleicher Vorbehalt wie Österreich.


1 Es handelt sich um Art. 44a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 44.
2 Es handelt sich um Art. 22a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 23 Abs. 2.
3 Es handelt sich um Art. 22a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 23 Abs. 2.
4 Es handelt sich um Art. 44a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 44.
5 Es handelt sich um Art. 22a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 23 Abs. 2.
6 Es handelt sich um Art. 44a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 44.
7 Es handelt sich um Art. 22a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 23 Abs. 2.
8 Gemeint ist Art. 44 des R vom 29. Juli 1899 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (SR 0.5 15.111 Beilage).
9 Es handelt sich um Art. 44a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 44.
10 Es handelt sich um Art. 22a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 23 Abs. 2.
11 SR 0.515.111 Beilage
12 Es handelt sich um Art. 44a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 44


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen