Anlage Ordnung
der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs I. Abschnitt
Kriegführende I. Kapitel
Begriff des Kriegführenden
< Art. 48
> Art. 50
Art. 49
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet ausser den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Stand am 11. Juli 2006
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