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Art. 4
Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 18991 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen nicht gleichermassen ratifizieren sollten.
1 SR 0.515.111
Stand am 11. Juli 2006
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