Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anlage Ordnung
der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs I. Abschnitt
Kriegführende I. Kapitel
Begriff des Kriegführenden

< Art. 38
> Art. 40

Art. 39

Es ist Sache der abschliessenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen sie auf dem Kriegsschauplatze untereinander und mit der Bevölkerung unterhalten können.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen