0.515.111
Übersetzung1
Internationale Übereinkunft
betreffend die Gesetze und Gebräuche
des Landkriegs2 3
Abgeschlossen in Den Haag am 29. Juli 1899
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 19074
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 18./28. Juni 1907
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juni 1907
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn;Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin—Regentin des Königreiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien,
haben in der Erwägung, dass es nicht genügt, Mittel und Wege zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Konflikte zwischen den Staaten zu verhüten, sondern dass auch der Fall ins Auge gefasst werden muss, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,
von dem Wunsche beseelt, auch in diesem äussersten Falle den Gesetzen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu dienen,
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, zu diesem Zwecke die allgemeinen Kriegsgesetze und Gebräuche einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel als möglich von ihrer Schärfe verlieren,
von all diesen Gesichtspunkten ausgehend, die heute wie vor 25 Jahren zur Zeit der Brüsseler Konferenz von 1874 durch eine weise und hochherzige Fürsorge nahegelegt sind,
in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke dienen, die Gebräuche des Landkriegs näher zu bestimmen und zu regeln.
Nach der Auffassung der hohen vertragschliessenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen.
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken.
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschliessenden Teile liegen, dass die nicht vorgesehenen Fälle, in Ermangelung eines schriftlichen Übereinkommens, der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.
In der Hoffnung, dass es später gelingen wird, ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch zu erlassen, halten es die hohen vertragschliessenden Teile für zweckmässig, festzusetzen, dass in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen Bestimmungen nicht vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführenden unter dem Schutze und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens herausgebildet haben.
Sie erklären, dass namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Bestimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind.
Die hohen vertragschliessenden Teile, die hierüber eine Übereinkunft abzuschliessen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Beilage Reglement
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs Erster Abschnitt:
Kriegsparteien Erstes Kapitel:
Bestimmung des Begriffs Kriegspartei
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 Diese Übereinkunft ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen zu jenen Staaten, die dem Abk. vom 18. Okt. 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (SR 0.515.112 Art. 4) nicht beigetreten sind. Siehe die Liste der Vertragsstaaten am Schluss des R zum vorliegenden Abkommen).
3 Es handelt sich um das im Schlussprotokoll unter Ziff. II abgeschlossene Abkommen an der Haager Friedenskonferenz von 1899. Das Schlussprotokoll dieser Konferenz siehe in SR 0.193.211 am Schluss.
4 AS 23 259