Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Beilage Reglement
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs Erster Abschnitt:
Kriegsparteien Erstes Kapitel:
Bestimmung des Begriffs Kriegspartei

< Art. 23
> Art. 25

Art. 24

Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen