Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Beilage Reglement
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs Erster Abschnitt:
Kriegsparteien Erstes Kapitel:
Bestimmung des Begriffs Kriegspartei

< Art. 22
> Art. 24

Art. 23

Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:

a.
die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
b.
die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres,
c.
die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergibt,
d.
die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird,
e.
der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötigerweise Leiden zu verursachen,
f.
der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen und der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen der Genfer Konvention,
g.
die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums, es sei denn, dass die Kriegsnotwendigkeit dies dringend verlangt.

Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen