Beilage Reglement
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs Erster Abschnitt:
Kriegsparteien Erstes Kapitel:
Bestimmung des Begriffs Kriegspartei
< Art. 22
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Art. 23
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:
- a.
- die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
- b.
- die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres,
- c.
- die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergibt,
- d.
- die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird,
- e.
- der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötigerweise Leiden zu verursachen,
- f.
- der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen und der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen der Genfer Konvention,
- g.
- die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums, es sei denn, dass die Kriegsnotwendigkeit dies dringend verlangt.
Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen