< Art. 8 Schutz der Truppen und Missionen der Vereinten Nationen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
> Art. 1 Begriffsbestimmungen
Art. 9 Internationale Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bemühen sich die Parteien sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen um den Abschluss einer Vereinbarung über die Bereitstellung von Informationen sowie technischer und materieller Hilfe einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, gemeinsamer Massnahmen die notwendig sind, um die während des Konflikts angebrachten Minenfelder, Minen und Sprengfallen zu beseitigen oder auf andere Weise unwirksam zu machen.
Stand am 26. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen