Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 7 Aufzeichnung und Veröffentlichung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
> Art. 9 Internationale Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen Technische Anlage
zu dem Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen Protokoll II Grundsätze für die Aufzeichnung Protokoll
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
von Brandwaffen Protokoll III

Art. 8 Schutz der Truppen und Missionen der Vereinten Nationen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen

1.  Nimmt eine Truppe oder Mission der Vereinten Nationen Aufgaben der Friedenssicherung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet wahr, so wird jede an dem Konflikt beteiligte Partei, wenn sie vom Leiter der Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in dem Gebiet darum ersucht wird, soweit es in ihren Kräften steht,

a)
alle Minen oder Sprengfallen in dem Gebiet beseitigen oder unschädlich machen;
b)
alle gegebenenfalls erforderlichen Massnahmen treffen, um die Truppe oder Mission während der Erfüllung ihrer Pflichten vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu schützen, und
c)
dem Leiter der Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in dem Gebiet alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen in dem Gebiet zur Verfügung stellen.

2.  Nimmt eine Untersuchungsmission der Vereinten Nationen in einem Gebiet Aufgaben wahr, so sorgt jede betroffene an dem Konflikt beteiligte Partei für den Schutz dieser Mission, es sei denn, sie kann wegen deren Grösse keinen angemessenen Schutz gewähren. In diesem Fall stellt sie dem Leiter der Mission die in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen in dem Gebiet zur Verfügung.


Stand am 26. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen