< Art. 6 Verbot des Einsatzes bestimmter Sprengfallen
> Art. 8 Schutz der Truppen und Missionen der Vereinten Nationen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
Art. 7 Aufzeichnung und Veröffentlichung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
1. Die an einem Konflikt beteiligten Parteien haben die Lage
- a)
- aller von ihnen verlegten vorgeplanten Minenfelder und
- b)
- aller Gebiete, in denen sie Sprengfallen in grossem Umfang und vorgeplant angebracht haben, aufzuzeichnen.
2. Die Parteien bemühen sich, die Aufzeichnung der Lage aller übrigen Minenfelder, Minen und Sprengfallen, die sie verlegt oder angebracht haben, sicherzustellen.
3. Alle diese Aufzeichnungen sind von den Parteien aufzubewahren; die Parteien
- a)
- haben sofort nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten
- i)
- alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen einschliesslich der Verwendung solcher Aufzeichnungen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu schützen, und entweder
- ii)
- in Fällen, in denen die Streitkräfte keiner Partei sich im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei befinden, einander und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei zur Verfügung zu stellen, oder,
- iii)
- sobald sich die Streitkräfte der Parteien aus dem Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei vollständig zurückgezogen haben, der gegnerischen Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei zur Verfügung zu stellen;
- b)
- haben, sobald eine Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in einem Gebiet Aufgaben wahrnimmt, der in Artikel 8 genannten Stelle alle in jenem Artikel geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen;
- c)
- haben, soweit irgend möglich, im gegenseitigen Einvernehmen für die Freigabe von Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu sorgen, insbesondere in Vereinbarungen über die Beendigung der Feindseligkeiten.
Stand am 26. April 2010
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