Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 5 Inkrafttreten
> Art. 7 Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens

Art. 6 Verbreitung

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so dass diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.


Stand am 26. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen