Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Artikel 4 Beschränkungen des Einsatzes von Minen, die keine fernverlegten Minen sind, von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in bevölkerten Gebieten
> Art. 6 Verbot des Einsatzes bestimmter Sprengfallen

Art. 5 Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen

1.  Der Einsatz fernverlegter Minen ist verboten, es sei denn, dass diese Minen nur innerhalb eines Gebiets eingesetzt werden, das selbst ein militärisches Ziel ist oder militärische Ziele enthält, und

a)
dass ihr Standort nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genau aufgezeichnet werden kann oder
b)
dass an jeder solchen Mine ein wirksamer Neutralisierungsmechanismus verwendet wird, das heisst ein Selbstauslösemechanismus, der dazu bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu machen oder sich selbst zu zerstören, wenn vorauszusehen ist, dass die Mine nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt worden ist, oder ein Fernbedienungsmechanismus, der dazu bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu machen oder zu zerstören, wenn die Mine nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt worden ist.

2.  Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht.


Stand am 26. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen