< Art. 3 Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
> Art. 5 Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen
Artikel 4 Beschränkungen des Einsatzes von Minen, die keine fernverlegten Minen sind, von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in bevölkerten Gebieten
1. Dieser Artikel findet Anwendung auf
- a)
- Minen, die keine fernverlegten Minen sind,
- b)
- Sprengfallen und
- c)
- andere Vorrichtungen.
2. Es ist verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,
- a)
- sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen, die einer gegnerischen Partei gehören oder ihrer Kontrolle unterstehen, angebracht oder
- b)
- es werden Massnahmen zum Schutz der Zivilpersonen vor ihren Wirkungen getroffen, zum Beispiel die Aufstellung von Warnzeichen, die Aufstellung von Wachen, die Verbreitung von Warnungen oder die Aufstellung von Zäunen.
Stand am 26. April 2010
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