Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 3 Unterzeichnung
> Art. 5 Inkrafttreten

Art. 4 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

2.  Die Ratifikations—, Annahme—, Genehmigungs— oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

3.  Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations—, Annahme—, Genehmigungs— oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen dem Depositar seine Zustimmung notifiziert, durch zwei oder mehr dieser Protokolle gebunden zu sein.

4.  Nach Hinterlegung seiner Ratifikations—, Annahme—, Genehmigungs— oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem Depositar jederzeit seine Zustimmung notifizieren, durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.

5.  Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, ist für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.


Stand am 26. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen