Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 2 Begriffsbestimmungen
> Artikel 4 Beschränkungen des Einsatzes von Minen, die keine fernverlegten Minen sind, von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in bevölkerten Gebieten

Art. 3 Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

1.  Dieser Artikel findet Anwendung auf

a)
Minen;
b)
Sprengfallen und
c)
andere Vorrichtungen.

2.  Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen zu richten.

3.  Der unterschiedslose Einsatz von Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung dieser Waffen,

a)
die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist;
b)
bei der Einsatzmethoden oder —mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder
c)
bei der damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

4.  Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.


Stand am 26. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen