Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 1 Anwendungsbereich
> Art. 3 Unterzeichnung

Art. 2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.


Stand am 26. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen