< Art. 1 Anwendungsbereich
> Art. 3 Unterzeichnung
Art. 2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.
Stand am 26. April 2010
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