Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 9 Internationale Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen Technische Anlage
zu dem Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen Protokoll II Grundsätze für die Aufzeichnung Protokoll
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
von Brandwaffen Protokoll III

> Art. 2 Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) Geltungsbereich am 26. April 2010

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1.
bedeutet «Brandwaffe» Waffen oder Kampfmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination derselben, hervorgerufen durch eine chemische Reaktion eines auf das Ziel verbrachten Stoffes, Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen.
a)
Brandwaffen können beispielsweise die Form von Flammenwerfern, Fugassen, Geschossen, Raketen, Granaten, Minen, Bomben und sonstigen Behältern von Brandstoffen haben.
b)
Zu den Brandwaffen gehören nicht
i)
Kampfmittel, die als Nebenwirkung Brandwirkungen haben können, wie Leuchtkörper, Leuchtspursätze, Rauch— oder Signalisierungssysteme,
ii)
Kampfmittel, die dazu bestimmt sind, Durchschlag—, Spreng oder Splitterwirkungen mit einer zusätzlichen Brandwirkung zu verbinden, wie panzerbrechende Geschosse, Splittergeschosse, Sprengbomben und ähnliche Kampfmittel mit kombinierter Wirkung, bei denen die Brandwirkung nicht eigens dazu bestimmt ist, Personen Brandverletzungen zuzufügen, sondern gegen militärische Ziele wie Panzerfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Einrichtungen oder Anlagen verwendet zu werden;
2.
bedeutet «Konzentration von Zivilpersonen» jede ständige oder nichtständige Konzentration von Zivilpersonen, zum Beispiel in bewohnten Teilen von Grossstädten, in bewohnten Städten oder Dörfern oder in Flüchtlings- oder Evakuiertenlagern oder —kolonnen oder Nomadengruppen;
3.
bedeutet «militärisches Ziel», soweit es sich uni Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
4.
bedeutet «zivile Objekte» alle Objekte, die nicht militärische Ziele im Sinne der Nummer 3 sind;
5.
bedeutet «praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen» Massnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.

Stand am 26. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen