> Art. 2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Art. 11 Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 19492 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I3 zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.
1 Siehe jedoch die Fassung vom 21. Dez. 2001 (SR 0.515.091.3).
2 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51
3 SR 0.518.521
Stand am 26. April 2010
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