Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.515.08

Übersetzung1

Übereinkommen
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,
Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen

(Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ)

Abgeschlossen in Paris am 13. Januar 1993
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 19942
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. März 1995
In Kraft getreten am 29. April 1997

(Stand am 15. September 2009)

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen zu erzielen,

in dem Wunsch, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen3 beizutragen,

eingedenk dessen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Massnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 19254 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925),

in der Erkenntnis, dass das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 19725 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und die aufgrund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,

eingedenk des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,

entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschliessen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,

in Anerkennung des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen, in der Erwägung, dass Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschliesslich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,

in dem Wunsch, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,

überzeugt, dass ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung, der Weitergabe und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Allgemeine Verpflichtungen

Art. II Begriffsbestimmungen und Kriterien

Art. III Meldungen

Art. IV Chemische Waffen

Art. V Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen

Art. VI Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten

Art. VII Innerstaatliche Durchführungsmassnahmen

Art. VIII Die Organisation

Art. IX Konsultationen, Zusammenarbeit und Tatsachenfeststellung

Art. X Hilfeleistung und Schutz gegen chemische Waffen

Art. XI Wirtschaftliche und technologische Entwicklung

Art. XII Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Übereinkommens, einschliesslich Sanktionen

Art. XIII Beziehung zu anderen internationalen Übereinkünften

Art. XIV Beilegung von Streitigkeiten

Art. XV Änderungen

Art. XVI Geltungsdauer und Rücktritt

Art. XVII Status der Anhänge

Art. XVIII Unterzeichnung

Art. XIX Ratifikation

Art. XX Beitritt

Art. XXI Inkrafttreten

Art. XXII Vorbehalte

Art. XXIII Verwahrer

Art. XXIV Verbindliche Wortlaute

Anhang 1 Anhang über Chemikalien A. Leitlinien für Chemikalienlisten B. Chemikalienlisten
Anhang 2 Anhang über die Durchführung und Verifikation Teil I
Begriffsbestimmungen Teil II
Allgemeine Verifikationsregeln Teil III
Allgemeine Bestimmungen für Verifikationsmassnahmen
nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 Teil IV (A)
Vernichtung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel IV Teil IV (B)
Alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen Teil V
Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel V Teil VI
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten
in Übereinstimmung mit Artikel VI Regelung für Chemikalien der Liste 1 und für Einrichtungen
im Zusammenhang mit solchen Chemikalien Teil VII
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten
in Übereinstimmung mit Artikel VI Regelung für Chemikalien der Liste 2 und für Einrichtungen
im Zusammenhang mit solchen Chemikalien Teil VIII
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten
in Übereinstimmung mit Artikel VI Regelung für Chemikalien der Liste 3 und für Einrichtungen
im Zusammenhang mit solchen Chemikalien Teil IX
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten
in Übereinstimmung mit Artikel VI Regelung für sonstige Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien Teil X
Verdachtsinspektionen nach Artikel IX Teil XI
Untersuchungen bei behauptetem Einsatz chemischer Waffen

Anhang 3 Anhang über den Schutz vertraulicher Informationen Geltungsbereich am 15. September 2009

AS 1998 335; BBl 1994 III 1


1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1998 334
3 SR 0.120
4 SR 0.515.105
5 SR 0.515.07


Stand am 15. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen