0.515.08
Übersetzung1
Übereinkommen
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,
Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
(Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ)
Abgeschlossen in Paris am 13. Januar 1993
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 19942
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. März 1995
In Kraft getreten am 29. April 1997
(Stand am 15. September 2009)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen zu erzielen,
in dem Wunsch, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen3 beizutragen,
eingedenk dessen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Massnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 19254 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925),
in der Erkenntnis, dass das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 19725 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und die aufgrund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,
eingedenk des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,
entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschliessen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,
in Anerkennung des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen, in der Erwägung, dass Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschliesslich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,
in dem Wunsch, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,
überzeugt, dass ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung, der Weitergabe und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. II Begriffsbestimmungen und Kriterien
Art. III Meldungen
Art. IV Chemische Waffen
Art. V Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
Art. VI Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten
Art. VII Innerstaatliche Durchführungsmassnahmen
Art. VIII Die Organisation
Art. IX Konsultationen, Zusammenarbeit und Tatsachenfeststellung
Art. X Hilfeleistung und Schutz gegen chemische Waffen
Art. XI Wirtschaftliche und technologische Entwicklung
Art. XII Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Übereinkommens, einschliesslich Sanktionen
Art. XIII Beziehung zu anderen internationalen Übereinkünften
Art. XIV Beilegung von Streitigkeiten
Art. XV Änderungen
Art. XVI Geltungsdauer und Rücktritt
Art. XVII Status der Anhänge
Art. XVIII Unterzeichnung
Art. XIX Ratifikation
Art. XX Beitritt
Art. XXI Inkrafttreten
Art. XXII Vorbehalte
Art. XXIII Verwahrer
Art. XXIV Verbindliche Wortlaute
Anhang 1 Anhang über Chemikalien A. Leitlinien für Chemikalienlisten B. Chemikalienlisten
Anhang 2 Anhang über die Durchführung und Verifikation Teil I
Begriffsbestimmungen Teil II
Allgemeine Verifikationsregeln Teil III
Allgemeine Bestimmungen für Verifikationsmassnahmen
nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 Teil IV (A)
Vernichtung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel IV Teil IV (B)
Alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen Teil V
Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel V Teil VI
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten
in Übereinstimmung mit Artikel VI Regelung für Chemikalien der Liste 1 und für Einrichtungen
im Zusammenhang mit solchen Chemikalien Teil VII
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten
in Übereinstimmung mit Artikel VI Regelung für Chemikalien der Liste 2 und für Einrichtungen
im Zusammenhang mit solchen Chemikalien Teil VIII
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten
in Übereinstimmung mit Artikel VI Regelung für Chemikalien der Liste 3 und für Einrichtungen
im Zusammenhang mit solchen Chemikalien Teil IX
Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten
in Übereinstimmung mit Artikel VI Regelung für sonstige Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien Teil X
Verdachtsinspektionen nach Artikel IX Teil XI
Untersuchungen bei behauptetem Einsatz chemischer Waffen
Anhang 3 Anhang über den Schutz vertraulicher Informationen Geltungsbereich am 15. September 2009
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1998 334
3 SR 0.120
4 SR 0.515.105
5 SR 0.515.07