Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. XXIII Verwahrer

Art. XXIV Verbindliche Wortlaute

Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Januar 1993.

(Es folgen die Unterschriften)


Stand am 15. September 2009
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