Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. XVIII Unterzeichnung
> Art. XX Beitritt

Art. XIX Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.


Stand am 15. September 2009
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