Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.515.06

Übersetzung1

Übereinkommen
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19882
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 5. August 1988
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. August 1988

(Stand am 28. April 2010)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

im Bestreben, den Frieden zu festigen, und vom Wunsch geleitet, einen Beitrag zur Beendigung des Wettrüstens, zur Herbeiführung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle und zum Schutz der Menschheit vor der Gefahr des Einsatzes neuer Mittel der Kriegführung zu leisten,

entschlossen, Verhandlungen fortzusetzen, um wirksame Fortschritte in Richtung auf weitere Massnahmen im Bereich der Abrüstung zu erzielen,

in der Erkenntnis, dass wissenschaftliche und technische Fortschritte neue Möglichkeiten hinsichtlich der Umweltveränderung eröffnen können,

unter Hinweis auf die am 16. Juni 1972 in Stockholm angenommene Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen,

in der Einsicht, dass die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Natur verbessern und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen beitragen kann,

in der Erkenntnis jedoch, dass die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken äusserst schädliche Auswirkungen auf das Wohl des Menschen haben kann,

in dem Wunsch, die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken wirksam zu verbieten, um die der Menschheit von einer solchen Nutzung drohenden Gefahren zu beseitigen, und in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken,

sowie in dem Wunsch, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen3 zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur weiteren Verbesserung der internationalen Lage beizutragen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Art. II

Art. III

Art. IV

Art. V

Art. VI

Art. VII

Art. VIII

Art. IX

Art. X

Anhang zum Übereinkommen Beratender Sachverständigenausschuss Absprachen Geltungsbereich am 28. April 2010 Vorbehalte und Erklärungen

AS 1988 1888; BBl 1987 III 797


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1988 1887
3 SR 0.120


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen