Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. IX

1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations— oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3.  Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zwanzig Regierungen nach Absatz 2 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

4.  Für diejenigen Staaten, deren Ratifikations— oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations— oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5.  Der Depositar unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations— oder Beitrittsurkunde und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen sowie vom Eingang sonstiger Mitteilungen.

6.  Dieses Übereinkommen wird vom Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen