Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang IV1

Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und
anderer Formen der Nutzung

Säugetiere

Schlingen Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere Tonbandgeräte Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können Künstliche Lichtquellen Spiegel und andere blendende Vorrichtungen Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele Visiervorrichtungen für das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler Sprengstoffe2 Netze3 Fallen4 Gift und vergiftete oder betäubende Köder Begasen und Ausräuchern Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann Flugzeuge Fahrende Kraftfahrzeuge

Vögel

Schlingen5 Leimruten Haken Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Vögel Tonbandgeräte Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können Künstliche Lichtquellen Spiegel und andere blendende Vorrichtungen Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele Visiervorrichtungen für das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler Sprengstoffe Netze Fallen Gift und vergiftete oder betäubende Köder Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann Flugzeuge Fahrende Kraftfahrzeuge

Süsswasserfische

Sprengstoffe Feuerwaffen Gifte Betäubungsmittel Wechselstrom Künstliches Licht

Krebse (Decapoda)

Sprengstoffe Gifte


1 Bereinigt gemäss der Änd. vom 24. März 1995, in Kraft seit 25. Juni 1995 (AS 1996 727).
2 Ausser für den Walfang.
3 Soweit Tiere in Mengen und/oder wahllos gefangen oder getötet werden.
4 Soweit Tiere in Mengen und/oder wahllos gefangen oder getötet werden.
5 Ausser Lagopus nördlich des 58. Breitengrads N


Stand am 10. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen