Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2
Art. 1
1. Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern.
2. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und den empfindlichen Arten einschliesslich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.
Stand am 10. Juni 2010
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