Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.451.43

Übersetzung1

Übereinkommen
über die Biologische Vielfalt

Abgeschlossen in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 19942
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 1994
In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Februar 1995

(Stand am 13. Oktober 2011)

Präambel

Die Vertragsparteien –

im Bewusstsein des Eigenwerts der biologischen Vielfalt sowie des Wertes der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile in ökologischer, genetischer, sozialer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, erzieherischer, kultureller und ästhetischer Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre Erholungsfunktion,

ferner im Bewusstsein der Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Evolution und für die Bewahrung der lebenserhaltenden Systeme der Biosphäre,

in Bestätigung dessen, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt ein gemeinsames Anliegen der Menschheit ist,

in Bekräftigung dessen, dass die Staaten souveräne Rechte über ihre eigenen biologischen Ressourcen haben,

sowie in Bekräftigung dessen, dass die Staaten für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt sowie für die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen verantwortlich sind,

besorgt darüber, dass die biologische Vielfalt durch bestimmte menschliche Tätigkeiten erheblich verringert wird,

eingedenk des allgemeinen Mangels an Informationen und Kenntnissen über die biologische Vielfalt sowie der dringenden Notwendigkeit, wissenschaftliche, technische und institutionelle Voraussetzungen für die Bereitstellung des Grundwissens zu schaffen, das für die Planung und Durchführung geeigneter Massnahmen erforderlich ist,

in Anbetracht dessen, dass es von lebenswichtiger Bedeutung ist, die Ursachen der erheblichen Verringerung der biologischen Vielfalt oder des erheblichen Verlusts an biologischer Vielfalt an ihrem Ursprung vorherzusehen, zu verhüten und zu bekämpfen,

sowie in Anbetracht dessen, dass in den Fällen, in denen eine erhebliche Verringerung der biologischen Vielfalt oder ein erheblicher Verlust an biologischer Vielfalt droht, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben von Massnahmen zur Vermeidung oder weitestgehenden Verringerung einer solchen Bedrohung dienen sollte,

ferner in Anbetracht dessen, dass die Grundvoraussetzung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt darin besteht, die Ökosysteme und natürlichen Lebensräume in situ zu erhalten und lebensfähige Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung zu bewahren und wiederherzustellen,

ferner in Anbetracht dessen, dass Ex—situ—Massnahmen, vorzugsweise im Ursprungsland, ebenfalls eine wichtige Rolle spielen,

in Anerkennung der unmittelbaren und traditionellen Abhängigkeit vieler eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen von biologischen Ressourcen sowie in Anerkennung dessen, dass eine gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Anwendung traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile wünschenswert ist,

sowie in Anerkennung der wichtigen Rolle der Frau bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie in Bestätigung der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt,

unter Betonung dessen, wie wichtig und notwendig es ist, internationale, regionale und weltweite Zusammenarbeit zwischen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen und dem nichtstaatlichen Bereich bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu fördern,

in Anerkennung dessen, dass die Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und ein angemessener Zugang zu einschlägigen Technologien für die Fähigkeit der Welt, dem Verlust an biologischer Vielfalt zu begegnen, von erheblicher Bedeutung sein dürfte,

ferner in Anerkennung dessen, dass besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer gerecht zu werden, einschliesslich der Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und eines angemessenen Zugangs zu einschlägigen Technologien,

in dieser Hinsicht Kenntnis nehmend von den besonderen Bedingungen der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten,

in Anerkennung dessen, dass zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erhebliche Investitionen erforderlich sind und dass von diesen Investitionen zahlreiche Vorteile für die Umwelt, die Wirtschaft und den Sozialbereich erwartet werden,

in der Erkenntnis, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut die ersten und vordringlichsten Anliegen der Entwicklungsländer sind,

in dem Bewusstsein, dass die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt für die Befriedigung der Nahrungsmittel—, Gesundheits— und sonstigen Bedürfnisse einer wachsenden Weltbevölkerung von ausschlaggebender Bedeutung sind und dass dazu der Zugang zu genetischen Ressourcen und zu Technologien sowie die Teilhabe daran wesentlich sind,

in Anbetracht dessen, dass die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt letztlich die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten stärken und zum Frieden unter den Menschen beitragen werden,

in dem Wunsch, die bestehenden internationalen Vorkehrungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu verbessern und zu ergänzen,

entschlossen, die biologische Vielfalt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu nutzen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziele

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Art. 3 Grundsatz

Art. 4 Geltungsbereich

Art. 5 Zusammenarbeit

Art. 6 Allgemeine Massnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung

Art. 7 Bestimmung und Überwachung

Art. 8 In—situ—Erhaltung

Art. 9 Ex—situ—Erhaltung

Art. 10 Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt

Art. 11 Anreizmassnahmen

Art. 12 Forschung und Ausbildung

Art. 13 Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit

Art. 14 Verträglichkeitsprüfung und möglichst weitgehende Verringerung nachteiliger Auswirkungen

Art. 15 Zugang zu genetischen Ressourcen

Art. 16 Zugang zur Technologie und Weitergabe von Technologie

Art. 17 Informationsaustausch

Art. 18 Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit

Art. 19 Umgang mit Biotechnologie und Verteilung der daraus entstehenden Vorteile

Art. 20 Finanzielle Mittel

Art. 21 Finanzierungsmechanismus

Art. 22 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Art. 23 Konferenz der Vertragsparteien

Art. 24 Sekretariat

Art. 25 Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung

Art. 26 Berichte

Art. 27 Beilegung von Streitigkeiten

Art. 28 Beschlussfassung über Protokolle

Art. 29 Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen

Art. 30 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

Art. 31 Stimmrecht

Art. 32 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen

Art. 33 Unterzeichnung

Art. 34 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Art. 35 Beitritt

Art. 36 Inkrafttreten

Art. 37 Vorbehalte

Art. 38 Rücktritt

Art. 39 Vorläufige finanzielle Regelungen

Art. 40 Vorläufige Regelungen für das Sekretariat

Art. 41 Depositar

Art. 42 Verbindliche Wortlaute

Anlage I
- Bestimmung und Überwachung

Anlage II
- Teil 1 Schiedsverfahren


AS 1995 1408; BBl 1994 III 182


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 28. Sept. 1994 (AS 1995 1407)


Stand am 13. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen