Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8 In—situ—Erhaltung
> Art. 10 Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt

Art. 9 Ex—situ—Erhaltung

Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, in erster Linie zur Ergänzung der In—situ—Massnahmen

a)
Massnahmen zur Ex—situ—Erhaltung der Bestandteile der biologischen Vielfalt, vorzugsweise im Ursprungsland dieser Bestandteile, ergreifen;
b)
Einrichtungen für die Ex—situ—Erhaltung und die Forschung in bezug auf Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, vorzugsweise im Ursprungsland der genetischen Ressourcen, schaffen und unterhalten;
c)
Massnahmen zur Regenerierung und Förderung gefährdeter Arten sowie zu ihrer Wiedereinführung in ihren natürlichen Lebensraum unter geeigneten Bedingungen ergreifen;
d)
die Entnahme biologischer Ressourcen aus ihrem natürlichen Lebensraum für Zwecke der Ex—situ—Erhaltung so regeln und beaufsichtigen, dass Ökosysteme und In—situ—Populationen von Arten nicht gefährdet werden, es sei denn, dass besondere vorübergehende Ex—situ—Massnahmen nach Buchstabe c notwendig sind;
e)
bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den Buchstaben a bis d vorgesehene Ex—situ—Erhaltung sowie bei der Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Ex—situ—Erhaltung in Entwicklungsländern zusammenarbeiten.

Stand am 13. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen