Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 42 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Rio de Janeiro am 5. Juni 1992.

(Es folgen die Unterschriften)


Stand am 13. Oktober 2011
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