< Art. 38 Rücktritt
> Art. 40 Vorläufige Regelungen für das Sekretariat
Art. 39 Vorläufige finanzielle Regelungen
Unter der Voraussetzung ihrer völligen Umstrukturierung nach den Erfordernissen des Artikels 21 ist die Globale Umweltfazilität des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung vorläufig die Einrichtung nach Artikel 21 für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien oder bis die Konferenz der Vertragsparteien eine Einrichtung nach Artikel 21 bestimmt.
Stand am 13. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen