Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 2 Begriffsbestimmungen
> Art. 4 Geltungsbereich

Art. 3 Grundsatz

Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.


Stand am 13. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen