< Art. 1 Ziele
> Art. 3 Grundsatz
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
schliesst «biologische Ressourcen» genetische Ressourcen, Organismen oder Teile davon, Populationen oder einen anderen biotischen Bestandteil von Ökosystemen ein, die einen tatsächlichen oder potentiellen Nutzen oder Wert für die Menschheit haben;
bedeutet «biologische Vielfalt» die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land—, Meeres— und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme;
bedeutet «Biotechnologie» jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Produkte daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;
bedeutet «domestizierte oder gezüchtete Arten» Arten, deren Evolutionsprozess der Mensch beeinflusst hat, um sie seinen Bedürfnissen anzupassen;
bedeutet «Ex—situ—Erhaltung» die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt ausserhalb ihrer natürlichen Lebensräume;
bedeutet «genetische Ressourcen» genetisches Material von tatsächlichem oder potentiellem Wert;
bedeutet «genetische Ressourcen zur Verfügung stellendes Land» das Land, das genetische Ressourcen bereitstellt, die aus In—situ—Quellen gewonnen werden, einschliesslich Populationen sowohl wildlebender als auch domestizierter Arten, oder die aus Ex—situ—Quellen entnommen werden, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in diesem Land haben oder nicht;
bedeutet «genetisches Material» jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält;
bedeutet «In—situ—Bedingungen» die Bedingungen, unter denen genetische Ressourcen in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten – in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben, leben,
bedeutet «In—situ—Erhaltung» die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten – in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
bedeutet «Lebensraum» den Ort oder den Gebietstyp, an beziehungsweise in dem ein Organismus oder eine Population von Natur aus vorkommt;
bedeutet «nachhaltige Nutzung» die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmass, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen— wodurch ihr Potential erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Wünsche heutiger uni künftiger Generationen zu erfüllen;
bedeutet «Ökosystem» einen dynamischen Komplex von Gemeinschaften aus Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen sowie deren nicht lebender Umwelt, die als funktionelle Einheit in Wechselwirkung stehen;
bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
bedeutet «Schutzgebiet» ein geographisch festgelegtes Gebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Erhaltungsziele ausgewiesen ist oder geregelt und verwaltet wird;
schliesst «Technologie» die Biotechnologie ein;
bedeutet «Ursprungsland der genetischen Ressourcen» das Land, das diese genetischen Ressourcen unter In—situ—Bedingungen besitzt.