Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.423.31

Übersetzung1

Vollzugsübereinkommen
über ein Programm für die Entwicklung
und Erprobung von Sonnen—Heiz- und —Kühlsystemen

Abgeschlossen in Paris am 20. Dezember 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 19792
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980

Die Vertragschliessenden Parteien,

in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die von ihren Regierungen in Anwendung von Artikel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und —entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie—Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Ausarbeitung und der Durchführung eines Programms für Entwicklung und Erprobung von Sonnen— Heiz— und —Kühlsystemen wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist (im folgenden als «das Programm» bezeichnet), zu beteiligen wünschen:

in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm3 (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie;

in Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juni 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben;

in Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie anerkannt hat;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zielsetzung

Art. 2 Bestimmung und Einführung von Projekten

Art. 3 Der Programmausschuss

Art. 4 Projektleiter

Art. 5 Verwaltung und Personal

Art. 6 Finanzielle Regelungen

Art. 7 Information und geistiges Eigentum

Art. 8 Gesetzliche Haftung und Versicherung

Art. 9 Rechtliche Bestimmungen

Art. 10 Aufnahme und Rücktritt Vertragschliessender Parteien

Art. 11 Schlussbestimmungen

Anhang I Untersuchung der Leistung von Sonnen—Heiz—
und —Kühlsystemen

Anhang II Koordination von Forschung und Entwicklung
von Bestandteilen für Sonnen—Heiz— und —Kühlsysteme

Anhang III Leistungstests von Sonnenkollektoren
Anhang IV Entwicklung eines Handbuchs über Sonneneinstrahlung
und eines Instrumentariums

Anhang V Verwendung vorhandener meteorologischer Informationen
für die Nutzung von Sonnenenergie


AS 1980 1233; BBl 1979 I 917


1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vorn 17. Sept. 1979 (AS 1980 1215)
3 SR 0.730.1


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen