Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 2

1. Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer, mit welchen Mitteln auch immer, unmittelbar oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel zur Verfügung stellt oder sammelt in der Absicht oder im Wissen, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden sollen, um

a)
eine Handlung zu begehen, die eine Straftat innerhalb des Anwendungsbereichs und nach der Begriffsbestimmung eines der in der Anlage aufgeführten Verträge darstellt, oder
b)
eine andere Handlung zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
2.
a) Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations—, Annahme—, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrages ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Übereinkommens auf den Vertragsstaat als in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anlage nicht aufgeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für den Vertragsstaat in Kraft tritt, was dieser dem Verwahrer notifiziert.
b)
Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrages, so kann er in Bezug auf den betreffenden Vertrag eine Erklärung nach diesem Artikel abgeben.

3. Die tatsächliche Verwendung der finanziellen Mittel zur Begehung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftat ist nicht Voraussetzung für die Einstufung einer Handlung als Straftat im Sinne von Absatz 1.

4. Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.

5. Eine Straftat begeht ferner, wer

a)
als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 4 genannten Straftat teilnimmt;
b)
eine in Absatz 1 oder 4 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen;
c)
zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 4 genannten Straftaten durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen beiträgt. Dieser Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder
i)
mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder die verbrecherische Absicht der Gruppe zu fördern, soweit sich diese Tätigkeit oder Absicht auf die Begehung einer in Absatz 1 genannten Straftat bezieht, oder
ii)
im Wissen um die Absicht der Gruppe, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen, geleistet werden.

Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen