Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.351.933.6

Originaltext

Staatsvertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen1

Abgeschlossen am 25. Mai 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 19752
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. Juli 1976
In Kraft getreten am 23. Januar 1977

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,

vom Wunsche geleitet, einen Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

Inhaltsverzeichnis

Kapitel I

Anwendungsbereich

Artikel   1

Verpflichtung zur Rechtshilfe

Artikel   2

Unanwendbarkeit des Vertrags

Artikel   3

Rechtshilfe nach Ermessen

Artikel   4

Zwangsmassnahmen

Artikel   5

Beschränkung der Verwendung von Informationen

Kapitel II

Besondere Vorschriften über das organisierte Verbrechen

Artikel   6

Allgemeine Voraussetzungen

Artikel   7

Umfang der Rechtshilfe

Artikel   8

Verfahren

Kapitel III

Pflichten des ersuchten Staats bei der Ausführung von Ersuchen

Artikel   9

Allgemeine Vorschriften über die Ausführung von Ersuchen

Artikel 10

Aussagepflicht im ersuchten Staat

Artikel 11

Aufenthaltsermittlung

Artikel 12

Besondere Verfahrensvorschriften

Kapitel IV

Pflichten des ersuchenden Staats

Artikel 13

Beschränkung der Verwendung von Zeugenaussagen

Artikel 14

Ausschluss von Sanktionen

Artikel 15

Geheimnisschutz

Kapitel V

Schriftstücke, Akten und Beweisstücke

Artikel 16

Gerichts- und Untersuchungsakten

Artikel 17

Vollständigkeit der Schriftstücke

Artikel 18

Geschäftspapiere

Artikel 19

Öffentliche Urkunden

Artikel 20

Zeugenbeweis zur Beglaubigung von Schriftstücken

Artikel 21

Rechte an Beweisstücken

Kapitel VI

Zustellungen für den ersuchenden Staat und verwandte Bestimmungen

Artikel 22

Zustellung von Schriftstücken

Artikel 23

Persönliches Erscheinen

Artikel 24

Wirkungen der Zustellung

Artikel 25

Erzwingung der Aussage im ersuchenden Staat

Artikel 26

Zuführung von Häftlingen

Artikel 27

Freies Geleit

Kapitel VII

Allgemeine Verfahrensvorschriften

Artikel 28

Zentralstelle

Artikel 29

Inhalt der Ersuchen

Artikel 30

Sprache

Artikel 31

Ausführung der Ersuchen

Artikel 32

Rücksendung des vollzogenen Ersuchens

Artikel 33

Unmöglichkeit der Ausführung

Artikel 34

Kosten der Rechtshilfe

Artikel 35

Rückgabe übermittelter Beweismittel

Kapitel VIII

Benachrichtigung. Überprüfung von Entscheiden

Artikel 36

Benachrichtigung

Artikel 37

Überprüfung von Entscheiden

Kapitel IX

Schlussbestimmungen

Artikel 38

Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht

Artikel 39

Meinungsaustausch. Schiedsgericht

Artikel 40

Bedeutung von Begriffen

Artikel 41

Inkrafttreten und Kündigung


Anhang

Liste der Straftaten, wofür bei der Rechtshilfe Zwangsmassnahmen zulässig sind

Kapitel I Anwendungsbereich

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrags

Art. 3 Rechtshilfe nach Ermessen

Art. 4 Zwangsmassnahmen

Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen

Kapitel II Besondere Vorschriften über das organisierte Verbrechen

Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen

Art. 7 Umfang der Rechtshilfe

Art. 8 Verfahren

Kapitel III Pflichten des ersuchten Staats bei der Ausführung von Ersuchen

Art. 9 Allgemeine Vorschriften über die Ausführung von Ersuchen

Art. 10 Aussagepflicht im ersuchten Staat

Art. 11 Aufenthaltsermittlung

Art. 12 Besondere Verfahrensvorschriften

Kapitel IV Pflichten des ersuchenden Staats

Art. 13 Beschränkung der Verwendung von Zeugenaussagen

Art. 14 Ausschluss von Sanktionen

Art. 15 Geheimnisschutz

Kapitel V Schriftstücke, Akten und Beweisstücke

Art. 16 Gerichts- und Untersuchungsakten

Art. 17 Vollständigkeit der Schriftstücke

Art. 18 Geschäftspapiere

Art. 19 Öffentliche Urkunden

Art. 20 Zeugenbeweis zur Beglaubigung von Schriftstücken

Art. 21 Rechte an Beweisstücken

Kapitel VI Zustellung für den ersuchenden Staat und verwandte Bestimmungen

Art. 22 Zustellung von Schriftstücken

Art. 23 Persönliches Erscheinen

Art. 24 Wirkungen der Zustellung

Art. 25 Erzwingung der Aussage im ersuchenden Staat

Art. 26 Zuführung von Häftlingen

Art. 27 Freies Geleit

Kapitel VII Allgemeine Verfahrensvorschriften

Art. 28 Zentralstelle

Art. 29 Inhalt der Ersuchen

Art. 30 Sprache

Art. 31 Ausführung der Ersuchen

Art. 32 Rücksendung des vollzogenen Ersuchens

Art. 33 Unmöglichkeit der Ausführung

Art. 34 Kosten der Rechtshilfe

Art. 35 Rückgabe übermittelter Beweismittel

Kapitel VIII Benachrichtigung. Überprüfung von Entscheiden

Art. 36 Benachrichtigung

Art. 37 Überprüfung von Entscheiden

Kapitel IX Schlussbestimmungen

Art. 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht

Art. 39 Meinungsaustausch. Schiedsgericht

Art. 40 Bedeutung von Begriffen

Art. 41 Inkrafttreten und Kündigung Liste Straftaten, für welche Zwangsmassnahmen angewendet werden können Briefwechsel vom 25. Mai 1973 Briefwechsel vom 23. Dezember 1975

Für den

Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten

der Vereinigten Staaten von Amerika:

A. Weitnauer

Walter J. Stoessel jun.

Shelby Cullom Davis


Liste


Straftaten, für welche Zwangsmassnahmen angewendet werden können

1.
Mord.
2.
Vorsätzliche Tötung und Totschlag.
3.
Fahrlässige Tötung.
4.
Böswillige Verwundung; vorsätzliche oder grobfahrlässige schwere Körperverletzung.
5.
Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung.
6.
Widerrechtliches Werfen oder Auflegen einer ätzenden oder schädigenden Substanz auf die Person eines andern.
7.
Entführung, unrechtmässiges Gefangenhalten oder andere rechtswidrige Freiheitsberaubung.
8.
Böswilliges Nichterfüllen von Unterhaltspflichten oder böswilliges Verlassen eines Minderjährigen oder einer anderen abhängigen Person, wenn das Leben oder die Gesundheit des Minderjährigen oder der abhängigen Person gefährdet ist oder mit grosser Wahrscheinlichkeit gefährdet werden kann.
9.
Notzucht; Vornahme unzüchtiger Handlungen.
10.
Unzüchtige Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren.
11.
iderrechtliche Abtreibung.
12.
Frauen- und Kinderhandel.
13.
Bigamie.
14.
Raub.
15.
Diebstahl; Einbruch; Eindringen in ein Haus oder Geschäft.
16.
Veruntreuung, Unterschlagung.
17.
Erpressung.
18.
Annahme oder Transport von Geld, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten mit Wissen, dass diese durch Unterschlagung, Diebstahl oder Betrug erlangt worden sind.
19.
Betrug, einschliesslich:
a.
Erlangung von Vermögenswerten, Leistungen, Geld oder Wertpapieren durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch betrügerische Täuschung oder durch andere betrügerische Mittel;
b.
Betrug gegen den ersuchenden Staat oder seine Gliedstaaten, Bezirke oder Gemeinden;
c.
Untreue oder Vertrauensmissbrauch begangen durch irgendwelche Personen;
d.
Benutzung der Post oder anderer Verkehrsmittel mit der Absicht zu betrügen oder zu täuschen, soweit dies nach den Gesetzen des ersuchenden Staats strafbar ist.
20.
Betrügerischer Bankrott.
21.
Unwahre Angaben über Handelsgesellschaften und Genossenschaften, Verleitung zur Spekulation, ungetreue Geschäftsführung, Unterdrückung von Urkunden.
22.
Bestechung, einschliesslich Verleitung zur, Anbieten oder Annehmen von Bestechung.
23.
Fälschung oder Verfälschung, einschliesslich:
a.
Fälschung oder Verfälschung von öffentlichen oder privaten Wertpapieren, Obligationen, Zahlungsanweisungen, Warenrechnungen (Fakturen), Kreditbriefen oder anderen Dokumenten;
b.
Fälschung oder Verfälschung von Münzen oder Geld;
c.
Fälschung oder Verfälschung von amtlichen Siegeln, Stempeln oder Marken;
d.
betrügerischer Gebrauch der obengenannten gefälschten oder verfälschten Gegenstände;
e.
wissentliches und widerrechtliches Anfertigen oder Besitzen irgendwelcher Geräte, Vorrichtungen, Werkzeuge oder Maschinen, die zum Fälschen von Geld, gleichgültig ob Metall- oder Papiergeld, geeignet oder bestimmt sind.
24.
Wissentliche und vorsätzliche, unmittelbar oder durch einen anderen abgegebene falsche, fiktive oder betrügerische Erklärung oder Darstellung in einer Angelegenheit, für die eine Verwaltungsbehörde im ersuchenden Staat zuständig ist und die eine in dieser Liste erwähnte oder sonst unter den Vertrag fallende strafbare Handlung betrifft.
25.
Meineid, Verleitung zum Meineid und andere falsche und beeidigte Erklärungen.
26.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über gewerbsmässige Wetten, Lotterien und Glücksspiele.
27.
Brandstiftung.
28.
Vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung oder Behinderung von Eisenbahnen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder anderen Transportmitteln, oder irgendeine böswillige Handlung in der Absicht, die Sicherheit einer in einem Zuge oder Luftfahrzeug, Schiff oder anderen Transportmitteln reisenden Person zu gefährden.
29.
Seeräuberei; Meuterei oder Aufruhr an Bord eines Luftfahrzeuges oder Schiffes gegen die Autorität des Kapitäns oder Befehlshabers, jede Besitzergreifung oder Ausübung der Befehlsgewalt über ein Luftfahrzeug oder Schiff durch Anwendung von Zwang oder Gewalt oder durch Drohung mit Zwang oder Gewalt.
30.
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften (gleichgültig ob in Form von Steuervorschriften oder anderen Gesetzen) betreffend Verbot, Beschränkung oder Kontrolle von Handel, Einfuhr oder Ausfuhr, Besitz, Verheimlichung, Fabrikation, Herstellung oder Gebrauch von:
a.
Rauschgiften, Cannabis sativa-L, psychotropischen Substanzen, Kokain und seinen Derivaten;
b.
giftigen chemischen Substanzen und gesundheitsschädlichen Stoffen;
c.
Feuerwaffen, anderen Waffen, Sprengstoffen und Vorrichtungen zur Brandstiftung;
wenn der Täter sich durch die Verletzung solcher Gesetze einer Strafverfolgung und Gefängnisstrafe aussetzt.
31.
Rechtswidrige Behinderung von Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Störung einer Strafuntersuchung durch Einschüchterung, Bestechen, Hindern, Bedrohen oder Verletzen von Gerichtsbeamten, Geschworenen, Zeugen oder Untersuchungsbeamten.
32.
Rechtswidriger Missbrauch der Amtsgewalt, welcher Verlust von Leben, Freiheit oder Eigentum einer Person zur Folge hat.
33.
Rechtswidrige Beeinträchtigung, Einschüchterung oder Störung bei einer Wahl oder Kandidatur für ein öffentliches Amt, der Tätigkeit als Geschworener oder öffentlicher Angestellter oder beim Empfang oder Genuss von Leistungen einer öffentlichen Dienststelle.
34.
Versuch oder Komplott (conspiracy), eine der in den vorangehenden Abschnitten dieser Liste aufgezählten Straftaten zu begehen; Teilnahme an solchen Straftaten oder deren Begünstigung.
35.
Jede Straftat, bei der eine der in dieser Liste angeführten Rechtsverletzungen ein wesentlicher Bestandteil des Sachverhaltes ist, selbst wenn zur Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten das Versenden, der Transport, die Benutzung der Post oder von zwischenstaatlichen Verkehrsmitteln auch Tatbestandsmerkmale der besonderen Straftat sind.

Briefwechsel vom 25. Mai 1973

Originaltext

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:

«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 3, 9, 10, 12 und 25.
Die Regierung der Vereinigten Staaten ist der Auffassung, dass das schweizerische Bankgeheimnis und Artikel 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches3 die in diesem Vertrag vorgesehene Rechtshilfe nicht einschränken, soweit nicht Artikel 10 Absatz 2 Ausnahmen vorsieht.
Es wird jedoch verstanden, dass die Offenbarung von Tatsachen, welche eine Bank üblicherweise geheimhalten muss, unter aussergewöhnlichen Umständen auch Tatsachen sein können, deren Übermittlung an den ersuchenden Staat geeignet sein könnte, « ähnliche wesentliche Interessen» des ersuchten Staats zu beeinträchtigen. Gleicherweise könnte auch die Offenbarung von Tatsachen, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, unter aussergewöhnlichen Umständen von solch bedeutsamer Wichtigkeit sein, dass sie «ähnliche wesentliche Interessen» des ersuchten Staats beeinträchtigen würde. In beiden Fällen wäre der ersuchte Staat nach Artikel 3 Absatz 1 berechtigt, die Rechtshilfe abzulehnen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen.»

Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:

«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 5, und Ihnen die Auffassung der Regierung der Vereinigten Staaten hinsichtlich dieses Artikels zur Kenntnis zu bringen:
(A)
Die in Artikel 5 festgesetzten Verwendungsbeschränkungen haben lediglich den Sinn einer Vereinbarung zwischen Regierungen und berechtigen gemäss Artikel 37 Absatz 1 niemanden, in den Vereinigten Staaten ein Beweismittel ausschliessen oder aus dem Recht weisen zu lassen oder irgend eine andere gerichtliche Verfügung zu erwirken. Behauptet jemand, eine Behörde in den Vereinigten Staaten von Amerika habe von der Schweiz erhaltenes Material in einer mit den Beschränkungen des Artikels 5 nicht vereinbaren Art verwendet, so steht als Rechtsbehelf ausschliesslich die Möglichkeit zur Verfügung, die schweizerische Zentralstelle zu benachrichtigen, die sich damit nur im Sinne einer Angelegenheit zwischen Regierungen zu befassen hat; es besteht keine Legitimation zur Veranlassung der Überprüfung solcher Behauptungen in irgend einem Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der ersuchte Staat verlangt, wenn diese Behauptungen nach seiner Auffassung eine Abklärung erfordern, vom ersuchenden Staat Auskunft. Dieser Staat kann seine Antwort, je nach Lage der Dinge, schriftlich erteilen oder bei einem mündlichen Meinungsaustausch nach Artikel 39 Absatz 1.
(B)
Die Bezugnahme in Absatz 3 Buchstabe b des Artikels 5 auf ein Strafverfahren, für das Rechtshilfe zulässig ist, schliesst alle Verfahren ein, für die nach dem Vertrag Rechtshilfe zu leisten ist oder gewährt werden kann, gleichgültig, ob dabei im ersuchten Staat Zwangsmassnahmen angewendet werden müssten oder nicht.
(C)
Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 haben nicht den Sinn, die Verwendung öffentlich bekannt gewordener Informationen mehr zu beschränken, als dies der Fall wäre hinsichtlich Informationen, die im ersuchten Staat öffentlich bekannt geworden sind.
(D)
Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 sollen nicht angewendet werden auf die Einreichung zusätzlicher Rechtshilfeersuchen auf Grund des Vertrags, soweit diese sich auf strafbare Handlungen beziehen, die entweder in der Liste erwähnt oder als schwer zu qualiflizieren sind im Sinne von Artikel 10 Absatz 2.
(E)
Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 beziehen sich nicht auf eine Verwendung, welcher der ersuchte Staat besonders zugestimmt hat.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen.»

Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:

«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 10 Absatz 2.
Der Schweizerische Bundesrat ist bezüglich des in Buchstabe a dieser Bestimmung verwendeten Ausdrucks «schwere Straftat» der Auffassung, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn die Tat objektiv schwer ist, es sei denn, dass wesentliche Tatsachen oder andere Umstände, wie die Verwerflichkeit der Absicht oder die Art und Weise der Begehung, sie als «schwer» qualifizieren. Ob ein in der Liste erwähnter Tatbestand das Erfordernis der «objektiven Schwere» erfüllt, beurteilt sich nach folgenden Kriterien:
1.
Mangels klarer Hinweise auf das Gegenteil wird angenommen, dass eine Straftat «schwer» ist, wenn sie
a.
eine unter den Nummern 1, 2, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 17, 22, 25, 28—30, 32 und 33 erwähnte Tat ist. Hinsichtlich der unter Nummer 30 aufgeführten Taten wird jedoch im Einzelfall zu prüfen sein, ob Natur und Menge des Stoffes, das vorgeworfene Verhalten und die weitere Tätigkeit des Verdächtigten oder Angeklagten die Qualifikation «schwer» rechtfertigen;
b.
unter Anwendung von Gewalt oder Waffen begangen wurde;
c.
durch eine Bande begangen wurde; oder
d.
schwere Folgen für das Opfer hatte.
2.
Straftaten gegen das Vermögen, zum Beispiel Nummer 15, 16, 18–21, 23 und 27 der Liste gelten als «schwer» wenn der bezifferbare Deliktsbetrag $ 1000.– übersteigt. Im Falle einer erheblichen Änderung der Wechselkurse in einem der beiden Staaten oder in beiden soll der Deliktsbetrag im Verfahren nach Artikel 39 Absatz 1 und 2 geprüft und nötigenfalls neu festgesetzt werden.
3.
Ob die unter Nummer 34 und 35 erwähnten Straftaten «schwer» sind, wird anhand der ihnen zugrundeliegenden Taten bestimmt.
In bezug auf Ersuchen, die der Verfolgung einer in Artikel 6 Absatz 2 beschriebenen Person dienen, werden beim Entscheid darüber, ob die Bedingung gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sei, Gewaltakte oder andere, von der organisierten Verbrechergruppe begangene schwere Straftaten berücksichtigt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen.»

Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übereinstimmt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 15.

Im Zusammenhang mit der nach Artikel 15 bestehenden Verpflichtung, die öffentliche Zugänglichkeit von Auskünften, Schriftstücken und Beweismitteln, die von der Schweiz übermittelt worden sind, zu beschränken, wird auf den Zusatzartikel Vl der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika hingewiesen, welcher folgenden Wortlaut hat:

In allen Strafverfahren hat der Angeklagte Anspruch auf einen ohne Verzögerung durchzuführenden und öffentlichen Prozess vor einem unparteiischen Geschworenengericht desjenigen Staats und Bezirks, in welchem die Straftat begangen wurde, wobei der zuständige Bezirk vorher auf gesetzlichem Wege zu ermitteln ist. Er hat weiterhin Anspruch darauf, über die Art und Gründe der Anklage unterrichtet und den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, sowie auf Zwangsvorladung von Entlastungszeugen und einen Rechtsbeistand zu seiner Verteidigung.

Aus der Auslegung dieses Zusatzartikels durch Bundesgerichte der Vereinigten Staaten von Amerika ergibt sich, dass jeder Versuch der Beschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit von Zeugenaussagen, die sich auf Schuld oder Unschuld einer verfolgten Person beziehen, die «public trial—Vorschrift» verletzen würde.

Unter diese Vorschrift würden auch Zeugenaussagen fallen, die nach diesem Vertrag in der Schweiz erhoben worden sind und in einem gerichtlichen Strafverfahren von den Vereinigten Staaten von Amerika als Beweismittel verwendet werden sollen.

Es ergibt sich daraus ferner, dass die öffentliche Zugänglichkeit von Schriftstücken, die sich auf Schuld oder Unschuld des Angeklagten beziehen, nicht aufgehoben werden kann, ohne dass dadurch die «public trial-Vorschrift» verletzt wird. Da jedoch nicht zweifellos feststeht, ob die öffentliche Zugänglichkeit von Schriftstücken aufgehoben werden kann, wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, sobald von der Schweiz übermittelte Schriftstücke dazu eine geeignete Gelegenheit bieten, den Erlass einer gerichtlichen Schutzverfügung (protective order) beantragen. Eine solche Verfügung hätte den Zweck, die Zugänglichkeit schriftlicher Beweismittel auf das Gericht, die Geschworenen, den Vertreter der Anklage, den Angeklagten und seinen Verteidiger zu beschränken, und zwar vor erster Instanz wie auch in den Rechtsmittelverfahren. In dem Umfang, in dem eine Verwendung der «protective order» von unseren Gerichten geschützt würde, wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in den Fällen, in denen von der Schweiz auf Grund des Vertrages übermittelte schriftliche Beweismittel nach Artikel 15 zu behandeln sind, solche Verfügungen beantragen.

Überdies ist es dem in einem Strafverfahren Angeklagten, sofern er aus freiem Willen darum ersucht, nicht verwehrt, die Entbindung von seinem verfassungsmässigen Recht auf ein öffentliches Verfahren zu beantragen, was, falls diesem Antrag entsprochen wird, dazu führt, die Öffentlichkeit bezüglich der von der Schweiz übermittelten Beweismittel und Informationen zu beschränken.

Ohne Rücksicht auf das Ausmass, in dem das Geheimnis während der Hauptverhandlung oder des Rechtsmittelverfahrens zu wahren möglich war, wird sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bemühen, nach Abschluss der Hauptverhandlung oder des Rechtsmittelverfahrens diejenigen Teile des amtlichen Dossiers mit dem Gerichtssiegel versehen zu lassen, welche die Vereinigten Staaten von Amerika von der Schweiz gemäss diesem Vertrag erhalten haben und worauf sich das nach Artikel 15 dieses Vertrags gestellte Ersuchen der Schweiz bezieht.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Briefes bestätigten.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern

Exzellenz,

Von Ihrem Schreiben vom 25. Mai 1973, mit dem Sie die Bedeutung von Artikel 15 einlässlich erläutern, habe ich gebührend Kenntnis genommen. Ich möchte Ihnen für Ihre Erklärungen danken.

Sie haben mich darauf hingewiesen, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen wahrscheinlich nicht möglich ist, im Masse, in dem es die schweizerische Regierung als wünschbar erachtet, Beweismittel oder Informationen, welche in Artikel 10 Absatz 2 beschrieben und von der Schweiz auf Grund dieser Bestimmung übermittelt worden sind, geheim zu halten, wenn sie in den Vereinigten Staaten von Amerika im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Beweismittel vorgelegt werden oder anderweitig Verwendung finden.

Die schweizerische Regierung hofft sehr auf den Erfolg der gemäss Ihrem Brief von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu unternehmenden und auf eine Verstärkung des Schutzes solcher Beweismittel oder Informationen gerichteten Bemühungen sowie – unter Berücksichtigung der Entwicklung ihrer Rechtsordnung – auf die Ausweitung dieser Bemühungen über die von Ihnen erwähnten Grenzen hinaus.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:

«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 18 und 20.
Die Regierung der Vereinigten Staaten ist der Auffassung, dass Fragen, die von Vertretern des ersuchenden Staats nach Artikel 20 gestellt werden können, nicht über den Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels hinausgehen, soweit sie sich auf die Echtheit und die Zulässigkeit als Beweismittel von Schriftstücken oder Akten beziehen. Solche Fragen würden diejenigen umfassen:
1.
nach der Verantwortung des Zeugen für die Herstellung und die Nachführung von Schriftstücken und Akten;
2.
ob die Schriftstücke oder Akten als Memoranda oder Protokolle zur Aufzeichnung von Handlungen, Transaktionen, Vorfällen oder Ereignissen ausgefertigt wurden;
3.
ob die Schriftstücke oder Akten im ordentlichen Geschäftsgang hergestellt wurden;
4.
ob es dem ordentlichen Geschäftsgang entsprach, solche Schriftstücke oder Akten entweder zur Zeit der Handlung, der Transaktion, des Vorfalles oder des Ereignisses, oder innerhalb einer angemessenen Frist danach, herzustellen;
5.
nach der Bedeutung einer Eintragung in den Schriftstücken oder Akten; und
6.
nach dem Verfahren, das bei der Herstellung und Nachführung der Schriftstücke oder Akten sowie bei der Erlangung der darin vermerkten Auskünfte angewendet wurde.
Das gleiche gilt hinsichtlich von Fragen nach Artikel 18 Absatz 5.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen.»

Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:

«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 22 Absatz 1.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist der Auffassung, dass der im angeführten Absatz und sonstwo in diesem Vertrag angewendete Ausdruck «Verfahrensurkunde» die folgenden Schriftstücke umfasst, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist: gewöhnliche und sub poena Aufforderungen, zu erscheinen, oder zu erscheinen und Dokumente herauszugeben, sowie Aufforderungen, zu erscheinen und sich wegen einer Anklage im ersuchenden Staat zu verantworten.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen. »

Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter


Briefwechsel vom 23. Dezember 1975

Originaltext

Der Vorsteher des Eidgenössischen

Bern, den 23. Dezember 1975

Politischen Departementes

Herrn Harry 1. Odell

Geschäftsträger

der Vereinigten Staaten von Amerika

Bern

Herr Geschäftsträger,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 23. Dezember 1975 anzuzeigen:

«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Bern am 25. Mai 1973, und das schweizerische Bundesgesetz vom 3. Oktober 19754 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen Bezug zu nehmen.
Angesichts der Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 2 des erwähnten schweizerischen Bundesgesetzes ist die Regierung der Vereinigten Staaten darüber beunruhigt, dass Beweismaterial, welches die zuständigen schweizerischen Behörden in Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrags erhoben haben, von den Gerichten der Vereinigten Staaten als Beweismittel nicht zugelassen werden könnte. Diese Bedenken beruhen auf der Auffassung, dass in gewissen Kantonen keine Bestimmungen über die Bekräftigung einer Zeugeneinvernahme durch Eid oder Wahrheitsversprechen bestehen. Wo diese Sachlage gegeben ist, wird nach Auffassung meiner Regierung einem Zeugen dennoch nachdrücklich empfohlen, sein Zeugnis freiwillig durch Eid oder Wahrheitsversprechen formell zu bekräftigen.
Ich bin ersucht worden festzustellen, welches Verfahren eingeschlagen wird, wenn die Zentralstelle der Vereinigten Staaten einen Antrag gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrags stellt und ein Eid oder ein Wahrheitsversprechen in dem in Betracht fallenden Kanton abgelehnt wird. Nach Auffassung meiner Regierung gelten die Strafandrohungen von Artikel 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches5 wegen vorsätzlichen falschen Zeugnisses in allen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, selbst wenn der Eid oder das Wahrheitsversprechen im Prozessrecht des in Frage kommenden Kantons nicht vorgesehen ist. Gestützt auf diese Auffassung besteht gegenseitiges Einverständnis darüber, dass im Falle der Weigerung eines Zeugen, sein Zeugnis formell durch Eid oder Wahrheitsversprechen zu bekräftigen, und bei Fehlen besonderer Bestimmungen über den Eid oder das Wahrheitsversprechen im anwendbaren Prozessrecht der Zeuge vor der Ablegung des Zeugnisses zur Wahrheit ermahnt und auf die Folgen hingewiesen wird, die das Schweizerische Strafgesetzbuch an die nicht wahrheitsgemässe Aussage knüpft, sowie auf die Tatsache, dass diese Unterrichtung im Verhandlungsprotokoll festgehalten wird.
Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Verfahren wäre es wünschbar, dass der Zeuge nach seiner Abhörung dieses Protokoll unterzeichnet und dabei bestätigt, dass sein Zeugnis der Wahrheit entspricht, und nach Auffassung meiner Regierung wird dem Zeugen die Unterzeichnung einer solchen Erklärung nachdrücklich empfohlen.
Wenn der Schweizerische Bundesrat die vorstehende Auffassung teilt, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir dies in einem Brief bestätigten.»

Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Graber


AS 1977 42; BBl 1974 II 580


1 Siehe auch das BG vom 3. Okt. 1975 zum vorliegenden Staatsvertrag (SR 351.93).
2 AS 1977 41
3 SR 311.0
4 SR 351.93
5 SR 311.0


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen