Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IX Schlussbestimmungen
< Art. 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht
> Art. 40 Bedeutung von Begriffen

Art. 39 Meinungsaustausch. Schiedsgericht

1.  Vertreter der Zentralstellen können, wenn es ratsam erscheint, ihre Meinungen über Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags im allgemeinen oder in bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Meinungsaustausch treffen.

2.  Die Zentralstellen werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die über Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags entstehen, im gegenseitigen Einverständnis zu lösen. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, welche nicht von den Zentralstellen oder durch diplomatische Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zur Zufriedenheit beigelegt werden können, sind, sofern die Parteien nicht ein anderes Einigungsverfahren vereinbaren, auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, der ein Angehöriger des betreffenden Staats sein muss, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der ein Angehöriger und Einwohner eines Drittstaats sein muss.

3.  Unterlässt es eine Vertragspartei, innert drei Monaten seit dem Datum des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung eines Streites, einen Schiedsrichter zu ernennen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

4.  Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

5.  Ist in den in Absatz 3 und 4 angeführten Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofes am Handeln verhindert oder ist er ein Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist der Vizepräsident am Handeln verhindert oder ist er ein Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung vom rangältesten Richter vorgenommen, der nicht Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist.

6.  Das Schiedsgericht bestimmt sein eigenes Verfahren, sofern nicht die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren.

7.  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.


Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen