Kapitel I Anwendungsbereich
< Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrags
> Art. 4 Zwangsmassnahmen
Art. 31 Rechtshilfe nach Ermessen
1. Die Rechtshilfe kann verweigert werden, soweit:
- a.
- der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen;
- b.
- das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Artikel 6 Absatz 2 fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im wesentlichen entsprechenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
2. Vor Ablehnung eines Ersuchens nach Absatz 1 prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter Auflage der ihm erforderlich erscheinenden Bedingungen bewilligt werden kann. Beschliesst er dies, so müssen die auferlegten Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.
1 Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 27 hiernach.
Stand am 5. November 1999
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