Kapitel VI Zustellung für den ersuchenden Staat und verwandte Bestimmungen
< Art. 24 Wirkungen der Zustellung
> Art. 26 Zuführung von Häftlingen
Art. 25 Erzwingung der Aussage im ersuchenden Staat
1. Eine Person, die aufgrund einer ihr nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung vor einer Behörde im ersuchenden Staat erscheint, darf nicht zu einer Zeugenaussage oder Erklärung oder zur Herausgabe von Schriftstücken oder Beweisstücken gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht eines der beiden Staaten ein Verweigerungsrecht zusteht oder der nachfolgende Absatz 2 zur Anwendung kommt. Ein solches Verweigerungsrecht im ersuchten Staat wird angenommen, soweit dort davon Gebrauch gemacht werden könnte, wenn die Handlungen, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens sind, in dessen Hoheitsgebiet begangen worden wären.
2. Erscheint eine solche Person vor einer Behörde in den Vereinigten Staaten, so darf sie nur insoweit gezwungen werden, Zeugenaussagen zu machen, Erklärungen abzugeben oder Schriftstücke oder Beweisstücke herauszugeben, welche in Artikel 10 Absatz 2 erwähnte Tatsachen offenbaren würden, als die dort unter Buchstaben a, b und c aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind.
3. Beruft sich jemand darauf, dass im ersuchten Staat ein Verweigerungsrecht nach Absatz 1 oder eine Beschränkung nach Absatz 2 bestehe, so ist dafür im ersuchenden Staat eine Bescheinigung der Zentralstelle des ersuchten Staats massgebend; der ersuchende Staat kann jedoch nach deren gebührender Würdigung bezüglich der Anwendbarkeit von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, b und c seine eigene Entscheidung treffen.