Kapitel I Anwendungsbereich
< Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
> Art. 3 Rechtshilfe nach Ermessen
Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrags
1. Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:
- a.
- Auslieferung oder Verhaftung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen;
- b.
- Vollstreckung von Strafentscheiden;
- c.
- Ermittlungen oder Verfahren
- (1)
- wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird;
- (2)
- wegen einer strafbaren Handlung, die eine Verletzung militärischer Pflichten darstellt;
- (3)
- wegen Handlungen einer im ersuchenden Staat unter Militärgerichtsbarkeit stehenden Person, welche in diesem Staat eine Straftat nach dem Militärstrafgesetz darstellen, im ersuchten Staat aber nicht strafbar sind, falls sie von einer in diesem Staat nicht unter Militärgerichtsbarkeit stehenden Person begangen werden;
- (4)
- zum Vollzug von Kartell- oder Antitrustgesetzen; oder
- (5)
- wegen Verletzung von Vorschriften über Steuern sowie über Zollabgaben, staatliche Monopolgebühren und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, ausgenommen für Straftaten, die unter Nummer 26 und 30 in der dem Vertrag beigefügten Liste (Liste) aufgeführt sind, sowie für damit zusammenhängende Straftaten nach Nummer 34 und 35 dieser Liste.
2. Ersuchen, die der Strafverfolgung einer in Artikel 6 Absatz 2 beschriebenen Person dienen, wird jedoch entsprochen, wenn sie sich auf Ermittlungen und Verfahren der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern (1), (4) und (5) erwähnten Art beziehen und
- a.
- im Falle der Ziffern (1) und (4) eine Tat betreffen, die zur Unterstützung der Zwecke einer in Artikel 6 Absatz 3 beschriebenen organisierten Verbrechergruppe begangen worden ist, oder
- b.
- im Falle der Ziffer (5) die einschlägigen Voraussetzungen nach Artikel 7 erfüllt sind.
3. Beiträge zur Sozialversicherung und öffentlichen Krankenversicherung gelten, auch wenn sie als Steuern erhoben werden, für die Zwecke dieses Vertrags nicht als Steuern.
4. Erfüllen die in einem Ersuchen beschriebenen Handlungen die gesetzlichen Merkmale eines Straftatbestandes, für dessen Verfolgung Rechtshilfe geleistet werden muss oder kann, wie auch eines Tatbestandes, wofür keine Rechtshilfe geleistet wird, so wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn nach dem Recht des ersuchten Staats eine Strafe nur wegen des letzteren Tatbestandes verhängt werden könnte, es sei denn, dass dieser in der Liste aufgeführt ist.